Verkaufsbedingungen der ADVANSA Marketing GmbH
1. Geltung
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der ADVANSA Marketing (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt)
erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge,
die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen
Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an
den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung
im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein den Verkäufer verpflichtender Vertrag kommt
erst zustande, wenn der Verkäufer eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Rechnung ausstellt oder den Auftrag
ausführt.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde ist der schriftlich geschlossene
Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den
Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss
dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder
Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail,
sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
2.4 Angaben des Verkäufers zum Produkt (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, und Toleranzen)
sowie unsere Darstellungen des Produkts (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit
nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind
keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen des Produkts.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die
Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers können Bestellungen durch den Kunden weder ganz noch teilweise
auf Dritte übertragen werden.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder
Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Produkte, die innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers geliefert
werden, werden zu dem vom Verkäufer im Angebot angegebenen Preis in Rechnung gestellt. Sofern in der
Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, kann der Preis von Produkten, die später als dreißig (30) Tage nach dem
Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers geliefert werden, vom Verkäufer erhöht werden. Eine solche
Preiserhöhung zeigt der Verkäufer dem Käufer spätestens zehn (10) Tage vor dem Datum, zu dem die Preiserhöhung
eintreten soll, schriftlich an. Teilt der Käufer dem Verkäufer daraufhin nicht schriftlich mit, dass er seine Bestellung
hinsichtlich der von der Preiserhöhung betroffenen Produkte storniert, tritt die Preiserhöhung zu dem in der Anzeige
des Verkäufers angegebenen Datum in Kraft.
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab dem Ende des Monats der Rechnungsstellung ohne
jeden Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist
der Eingang beim Verkäufer. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der
Fälligkeit mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen
und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.5 Wenn der Kunde mit einer Rechnung in Zahlungsverzug gerät oder wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind, oder wenn der Kunde
das genehmigte Kreditlimit überschreitet, kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder die Zahlung aller fälligen und
noch nicht fälligen Rechnungen verlangen und/oder alle ausstehenden Bestellungen stornieren und weitere
Lieferungen verweigern, sofern der Kunde nicht ausreichend Sicherheit leistet.
3.6 Der Verkäufer hat das Recht, seine Forderungen gegen den Kunden an einen Dritten abzutreten.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen an den Ort, auf den Verkäufer und Kunde sich geeinigt haben. Es gelten die
Incoterms 2000.
4.2 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd,
es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
4.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus einem Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung
von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen,
in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Der Verkäufer
kann die Lieferungen und Leistungen auch vor dem angegebenen Lieferdatum vornehmen, wenn der Kunde darüber
ausreichend früh informiert wird.
4.4 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen
aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht
rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei
Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-
oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem
Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch
unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der
Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Im Fall der berechtigten Teillieferung wird jede Teillieferung als gesonderter Teilvertrag behandelt. Bei einer
berechtigten Teillieferung ist der Kunde nicht berechtigt, die Erfüllung des Vertrages im Übrigen zu verweigern und vom
Vertrag im Übrigen zurückzutreten. Nimmt der Kunde eine berechtigte Teillieferung nicht ab, kann der Verkäufer
insoweit vom Vertrag zurücktreten. Ein solcher Teilrücktritt berührt den Vertrag im Übrigen nicht.
4.6 Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich
aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 8
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
4.7 Es gilt das vom Verkäufer an den Verschiffungsorten gewogene Gewicht, sofern der Kunde nicht ein geringeres
Gewicht nachweist. Das Gewicht wird auf geeichten Waagen des Verkäufers festgestellt. Die der Fakturierung
zugrunde liegenden Messwerte stammen aus den Aufzeichnungen der EDV-Systeme des Verkäufers. Auf Wunsch
gewährt der Verkäufer Einsicht in den Messwertspeicher der geeichten Waagen zur Überprüfung der Übereinstimmung
mit den EDV-technisch aufgezeichneten Messwerten.
4.8 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Auftrag des Kunden von einem anderen Lieferanten erfüllen zu lassen.
4.9 Sofern vor Lieferung Umstände eintreten, die den freien Austausch von Währungen oder Produkten zwischen dem
Land des Kunden und dem Ursprungsland des Liefergegenstandes behindern oder einschränken, kann die Lieferung
vom Verkäufer bis zur Beseitigung dieser Umstände verschoben oder der Vertrag von beiden Parteien beendet werden.
4.10 Wieder verwendbare Paletten oder Container, die mit ausgeliefert, aufgrund des Vertrages aber nicht mit verkauft
werden, sind Eigentum des Verkäufers und nach freier Wahl des Verkäufers vom Kunden entweder unbeschädigt als
Frachtgut an den vom Verkäufer benannten Bestimmungsort zurückzuschicken oder zur Abholung durch den Verkäufer
zu einem von diesem bestimmten Zeitpunkt bereit zu stellen. Sofern der Kunde eine Sicherheit für die Palletten oder
Container hinterlegt, verfällt diese Sicherheit, wenn die Paletten und Container nicht unbeschädigt innerhalb der
gesetzten Frist zurückgesandt werden. Wird keine Sicherheit hinterlegt, ist der Kunde verpflichtet, dem Verkäufer
Wertersatz zu leisten.
4.11 Auf Anfrage des Kunden bemüht der Verkäufer sich, fachlichen Rat und fachliche Unterstützung hinsichtlich der
Nutzung der Produkte zu geben. Ein solcher Rat bzw. eine solche Unterstützung erfolgt aber ohne
Haftungsübernahme. Der Kunde nimmt den Rat und die Unterstützung auf eigene Gefahr in Anspruch.
5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamm, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Die Versandart, die Versandunternehmen und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Verkäufers. Der Kunde trägt die Kosten für besondere Versandbedingungen, die von ihm gewünscht werden,
einschließlich von Kosten, die entstehen, weil der Kunde die Annahme von bereits auf dem Transport befindlichen
Produkten über das vom Verkäufer angegebene Lieferdatum verweigert oder verzögert.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Lieferung in der vom Verkäufer geschuldeten Art und Weise auf den Kunden
über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Lieferung in der vom Verkäufer
geschuldeten Art und Weise infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem
Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden
angezeigt hat.
5.4 Lagerkosten (einschließlich Kosten für Versicherungen) nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
5.5 Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Gewährleistung, Sachmängel
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des
Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.
6.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten
Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn dem
Verkäufer nicht binnen vierzehn (14) Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen
vierzehn (14) Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei
normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn
der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den
Verkäufer zurückzusenden; ohne Zustimmung des Verkäufers darf ein beanstandeter Liefergegenstand nicht an den
Verkäufer zurückgesandt oder anderweitig verwertet werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die
Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich
an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände kann der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen oder dem Kunden eine angemessene
Kaufpreisminderung gewähren.
6.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in Ziffer 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.5 Bei Mängeln von Teilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen
nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und
Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche
gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten
Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche
des Kunden gegen den Verkäufer gehemmt.
6.6 Wenn der Kunde den Liefergegenstand nach Lieferung weiterverarbeitet, ist die Gewährleistung auf den Zustand
des Liefergegenstandes beschränkt, in dem sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs befand.
6.7 Der Verkäufer gewährleistet, dass der Liefergegenstand seinen eigenen Spezifikationen entspricht. Diese
Gewährleistung gilt jedoch nur für Liefergegenstände höchster Qualitätsklasse, nicht aber für Abfall oder
Liefergegenstände, die vom Verkäufer als nicht den Standards entsprechend verkauft werden. Der Verkäufer haftet
nicht für Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestellte Abbildungen, Designs oder Spezifikationen
zurückzuführen sind
7. Schutzrechte
7.1 Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand kein Patent im
Ursprungsland verletzt. Weitere Gewährleistungen in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter
werden nicht übernommen. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
7.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein Patent im Ursprungsland verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl
und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt
werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch
Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der
Ziffer 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
7.3 Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner
Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den
Kunden abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 7 nur, wenn
die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos
war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
8.1 Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach
Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt.
8.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von
Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße
Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3 Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus
resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 2.000.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn
es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
8.6 Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht
zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens,
für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und
künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden
Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten
Kontokorrentverhältnis).
9.2 Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten
Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle
tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
9.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9.9) im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
9.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für
Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die
Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert
der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts
der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb
beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis –
Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das
Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
9.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle
der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich,
die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das
Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner
Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Verkäufer.
9.8 Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben,
soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach
freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
9.9 Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag
zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Mitteilungen, die nach dem Vertrag oder diesen Verkaufsbedingungen an die andere Partei zu machen sind,
haben schriftlich an den eingetragenen Sitz dieser Partei oder an eine andere von dieser Partei angegebene Adresse
zu erfolgen.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und
dem Kunden ist nach Wahl des Verkäufers Hamm oder der Sitz des Kunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen
über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
10.3 Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunde unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
10.4 Der Käufer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn
rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
10.5 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart
hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
